Umsetzung des Masernschutzgesetzes im EOP
Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Schulbereich für Studierende in Praxiselementen nach § 12 LABG
Das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) ist am 01.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll insbesondere die Impfquote in Bezug auf die Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Bei dem Masernschutzgesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Betroffen sind Personen, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen unter anderen auch die Studierenden, die ein Praktikum nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LABG (Eignungs- und Orientierungspraktikum) oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 LABG (Praxissemester) oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 (sofern es sich um ein schulisches Berufsfeldpraktikum handelt) an einer Schule absolvieren.
Studierende, die ab dem 1. März 2020 ein Praktikum neu beginnen, müssen vor Antritt dieses Praktikums in der Schule ab dem 1. März 2020 einen der folgenden drei Nachweise beibringen:
- Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insbesondere durch Vorlage eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
- Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) oder
- Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2 Alternative 2 IfSG).
Auszüge aus den gesetzlichen Bestimmungen - Stand Februar 2022
§ 20 Absatz 8 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
§ 20 Absatz 9 Satz 1 Nummern 1 und 2 IfSG
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach […] § 33 Nummer 1 bis 4 […] tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
- eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- […].
§ 22 Absätze 1 und 2 IfSG
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Namen und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
§ 33 IfSG
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- – 2. […]
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- – 5. […].
§ 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG
Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.
§ 26 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
Absatz 2 Satz 4
In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen.