Verschwiegenheitspflicht der Studierenden

Vor Aufnahme des EOP legen die Praktikantinnen und Praktikanten der Schule eine Bescheinigung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht vor. Sie sind bezüglich aller schulischen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit gegenüber externen Dritten verpflichtet (Nr.3 Abs. 4 des Praxiselementeerlass). Die Studierenden finden die Formulare i. d. R. auf den Webseiten ihrer Universität.

Die Bescheinigungen werden von der Schule aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen gelten die Regelungen der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer(BASS 10-41 Nr. 6.1) sowie die Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten bei Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung (BASS 10-48 Nr. 4) entsprechend (Nr.3 Abs. 4 des Praxiselementeerlass).