Keine Aufnahme ehemaliger Schüler*innen

Nach § 7 LZV ( https://bass.schul-welt.de/16182.htm ) und Nr. 4 Abs. 2 des Praxiselementeerlasses ( https://bass.schul-welt.de/12448.htm) ist vorgesehen, dass für das Eignungs- und Orientierungspraktikum alle Schulen zugelassen sind mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler selbst besucht hat. Hierbei gibt es keine Ausnahme für Schulen, die im Rahmen der dualen Ausbildung besucht wurden.

Hintergrund hierfür ist, dass das EOP den Studierenden im Rahmen der Eignungsabklärung einen Rollenwechsel von der Schülerin / dem Schüler zur angehenden Lehrkraft ermöglichen soll. Dieser Rollenwechsel würde erschwert, wenn die Räumlichkeiten des EOPs gleich denjenigen wären, in denen man selbst als Schülerin oder Schüler unterrichtet wurde und man auf Lehrerinnen und Lehrer träfe, die einen ggfs. selbst unterrichtet haben.

Sollten Studierende Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz entsprechend der in Teilen lehramtsspezifischen Vorgaben der jeweiligen Universität benötigen, so ist zunächst an die Beratungsstelle dieser Universität zu verweisen.