Anwesenheitspflicht der Studierenden

In der Regel werden die 25 Praktikumstage des EOP innerhalb von fünf Wochen im Block abgeleistet. Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der Universität, einer Aufteilung der Praktikumstage zustimmen, die das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums ermöglicht, sofern gewichtige Gründe vorliegen.

Die Studierenden haben während des EOP keinen Anspruch auf einen freien Nachmittag oder einen freien Wochentag, z. B. aufgrund von nebenberuflichen Tätigkeiten. Sie sind auf der Basis der Rahmenvorgaben der Hochschulen an den mit der Schule vereinbarten Tagen des Praktikumszeitraumes zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet, um so im Rahmen der Möglichkeiten am gesamten Schulleben teilzunehmen (Nr. 3 Abs. 3 Praxiselementeerlass).

Im Falle von Abwesenheiten die z. B. durch Krankheit oder universitäre Prüfungen hervorgerufen werden, haben Studierende die Schule umgehend zu informieren. Mit der für das EOP zuständigen Lehrkraft ist unter Berücksichtigung der jeweiligen universitären Vorgaben zu klären, ob und wie nicht absolvierte Praktikumstage nachgeholt werden können, um die Ziele des Praktikums zu erreichen. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der jeweiligen Hochschule herzustellen. Unentschuldigte Abwesenheiten oder das Nichtbeachten von Regelungen der Schule kann in schwerwiegenden Fällen zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums durch die Schulleitung im Benehmen mit der Hochschule führen (Nr. 3 Abs. 3 Praxiselementeerlass).